ACHTUNG AUTOHÄNDLER!!!

 

Wir möchten es Ihnen leicht machen, die NoVA-VERGÜTUNG Ihrer VORFÜHR-Fahrzeuge zu BEHALTEN!

Warum ist das ein Thema?

Der österreichische Staat braucht in diesen Zeiten Mehreinnahmen, daher führt die Finanz immer häufiger Stichproben durch, die Sie bestehen müssen!

Und wie geht das?

Mit einem lückenlosen Fahrtenbuch, das sich von alleine schreibt!
                        Für jedes Ihrer Vorführfahrzeuge!

Als KFZ-Fachhändler haben Sie ständig einige Vorführfahrzeuge im Einsatz, die abwechselnd von Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Ihren Kunden primär zu Vorführzwecken genutzt werden....


Die manuelle Fahrtenbuchführung ist neben Ihrem Tagesgeschäft nicht nur zeitaufwendig und mühsam, eine tagfertige Aufzeichnung ist de facto unmöglich.

Unser SeeMe Fahrtenbuch-Modul erledigt diese lästige Pflicht für Sie ganz von alleine, praktisch noch während Ihre Fahrzeuge unterwegs sind ist jedes Fahrtenbuch auch schon fertig!
Von Ihren Standardvorgaben abweichende Korrekturen können Sie ganz einfach über Ihren Internet-Browser machen.


Die fertigen Fahrtenbücher sendet Ihnen unser Internet-Service automatisch zum gewünschten Zeitpunkt (z.B. täglich, wöchentlich, …) an Ihre e-Mail-Adresse.


Und wieviel kostet diese automatische „Fahrtenbuchhaltung“?

Wir liefern Ihnen fix und fertig voreingestellte und betriebsbereite kleine Geräte um je einmalige EUR 334,--*, die sie in Ihrer hauseigenen Werkstatt rasch und einfach in Ihre Vorführfahrzeuge einbauen.

Ab dann zahlen Sie nur EUR 20,--* pro Monat und Fahrzeug für Ihren elektronischen „Fahrtenbuchhalter“ – und schon können Sie sich in Ihrer dadurch wieder gewonnenen Zeit wieder Wichtigerem widmen..

Wir zeigen es Ihnen gerne live und persönlich bei Ihnen vor Ort!

Vereinbaren Sie einfach und unverbindlich einen Präsentationstermin mit uns, wir freuen uns schon darauf, Sie zu begeistern!

 

Auszug aus dem Gesetzestext:

§ 3. NoVAG Steuerbefreiungen

Abs. 1: Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:
[…]
Z 3.: Vorgänge in Bezug auf
- Vorführkraftfahrzeuge,
- Fahrschulkraftfahrzeuge,
- Miet-, Taxi- und Gästewagen,
- Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden,
- Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet werden,
- Leichenwagen,
- Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und
- Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.
Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.
[…]

§ 12. NoVAG Vergütung

Abs. 1: Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
[…]
Z 3: eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

(* Alle Preise in EURO exkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer)